§ 4 Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen (BMF)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1991

§ 4.

Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 17 S. Für Bruchteile einer Stunde von mehr als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz, Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

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