materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 303/2018
Lohnzuschläge
§ 4.
- 1. Arbeitnehmer/innen nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 83,-- € für das erste Kind und von 54,-- € für jedes weitere Kind monatlich.
- 2. Arbeitnehmer/innen nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,49 € für das erste Kind und 0,33 € für jedes weitere Kind.
- 3. Arbeitnehmer/innen, die Reinigungsarbeiten nach Professionist/innen (Maler/innen, Installateur/innen usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 2,96 € pro Stunde.
- 4. Für Mehrarbeitsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 7 und § 6 Abs. 5 HGHAngG gebührt mangels einer für den/die Arbeitnehmer/in günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und Feiertagen.
- 5. Arbeitsschürzen sind dem/der Arbeitnehmer/in auf Kosten des/der Arbeitgeber/in bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt der/die Arbeitgeber/in vom/von der Arbeitnehmer/in eine besondere Kleidung, so hat der/die Arbeitgeber/in diese kostenlos beizustellen.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20009702
Dokumentnummer
NOR40187867
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
