materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 289/2025
Gehsteigreinigung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 2 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20012751
Dokumentnummer
NOR40266614
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
