§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 349/2024

Gehsteigreinigung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20012417

Dokumentnummer

NOR40257330

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