materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 349/2024
Gehsteigreinigung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20012417
Dokumentnummer
NOR40257330
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
