§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 345/2023

Gehsteigbetreuung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 dazu festgesetzte Entlohnung.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Gesetzesnummer

20012085

Dokumentnummer

NOR40248721

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