materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 345/2023
Gehsteigbetreuung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 dazu festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023
Gesetzesnummer
20012085
Dokumentnummer
NOR40248721
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