§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2023

Gehsteigreinigung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und Gehwegen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, also soweit deren Reinigung und Bestreuung bei Glatteis der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften nicht obliegt (z. B. Gehsteige in Wohnhausanlagen), gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung. Parkplätze und Zufahrten zu diesen sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012078

Dokumentnummer

NOR40248647

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