materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 351/2023
Gehsteigbetreuung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen und deren Bestreuung bei Glatteis, sofern sie nicht in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
20012071
Dokumentnummer
NOR40248573
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