materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 513/2021
Gehsteigreinigung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 2 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021
Gesetzesnummer
20011356
Dokumentnummer
NOR40227651
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