materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 515/2020
Gehsteigreinigung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 2 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020
Gesetzesnummer
20010826
Dokumentnummer
NOR40219459
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