§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 523/2020

Reinigung von Müllschachträumen

§ 4.

Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20010805

Dokumentnummer

NOR40219249

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