materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 370/2019
Gehsteigbetreuung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019
Gesetzesnummer
20010471
Dokumentnummer
NOR40209866
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
