materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 334/2019
Reinigung von Müllschachträumen
§ 4.
Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter § 3 Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20010433
Dokumentnummer
NOR40209682
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