materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 314/2018
Gehsteigreinigung
§ 4.
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018
Gesetzesnummer
20010066
Dokumentnummer
NOR40199318
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