§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 314/2018

Gehsteigreinigung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018

Gesetzesnummer

20010066

Dokumentnummer

NOR40199318

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