§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Gehsteigbetreuung

§ 4.

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 dazu festgesetzte Entlohnung.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017

Gesetzesnummer

20009679

Dokumentnummer

NOR40187556

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