§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gehsteigreinigung

§ 4

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 festgesetzte Entlohnung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)