§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 346/2023

Grünflächen und Gartenanlagen

§ 4.

(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,3980 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.

(2) Für das Bewässern gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,3980 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.

(3) Für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Schnittgutes gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,5972 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.

(4) Für das Betreuen von Bäumen, Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,74 € zu errechnen ist.

(5) Die sich aus Abs. 1 bis 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Gesetzesnummer

20012084

Dokumentnummer

NOR40248710

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