materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 346/2023
Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4.
(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,3980 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2) Für das Bewässern gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,3980 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(3) Für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Schnittgutes gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,5972 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(4) Für das Betreuen von Bäumen, Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 12,74 € zu errechnen ist.
(5) Die sich aus Abs. 1 bis 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023
Gesetzesnummer
20012084
Dokumentnummer
NOR40248710
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