§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 495/2021

Grünflächen und Gartenanlagen

§ 4.

(1)  Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3557 €, für das Bewässern 0,3687 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,6098 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich, aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.

(2)  Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 11,51 € zu errechnen ist.

(3)  Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Gesetzesnummer

20011368

Dokumentnummer

NOR40227770

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