§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 296/2018

Grünflächen und Gartenanlagen

§ 4.

(1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3293 €, für das Bewässern 0,3414 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,5883 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.

(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 10,72 € zu errechnen ist.

(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018

Gesetzesnummer

20010049

Dokumentnummer

NOR40199093

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