§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 361/2024

Arbeitskleidung und Sprachkurs

§ 4.

(1) Arbeitskleidung ist der Au-Pair-Kraft auf Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Die Reinigung ist von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu veranlassen oder sind die dafür anfallenden Kosten von ihm zu bezahlen.

(2) Um dem Auftrag nach Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse einer Au-Pair-Kraft nachzukommen, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Kosten eines Deutschkurses oder eines vergleichbaren Bildungsangebotes zu bezahlen.

(3) Die Kosten eines von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber angeordneten Kurses zur pädagogischen Qualifizierung sind von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024

Gesetzesnummer

20012433

Dokumentnummer

NOR40257648

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