§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 324/2018

Arbeitskleidung und Sprachkurs

§ 4.

(1) Arbeitskleidung ist der Au-Pair-Kraft auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Die Reinigung ist vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zu veranlassen bzw. sind die dafür anfallenden Kosten von ihm zu bezahlen.

(2) Um dem Auftrag nach Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse einer Au-Pair-Kraft nachzukommen, hat der/die Arbeitgeber/in mindestens die Hälfte der Kosten eines Deutschkurses oder eines vergleichbaren Bildungsangebotes zu bezahlen.

(3) Die Kosten eines vom/von der Arbeitgeber/Arbeitgeberin angeordneten Kurses zur pädagogischen Qualifizierung sind vom/von der Arbeitgeber/Arbeitgeberin zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Gesetzesnummer

20010082

Dokumentnummer

NOR40199535

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