§ 4 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 553/2020

Entgeltbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergruppen (z. B. in selbst organisierten Kindergruppen oder elternverwalteten Kindergruppen)

§ 4.

(1)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung ‑ entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung ‑ erhalten 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 1 erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach § 2 Abs. 1 unter Beachtung der Berufsjahre.

(2)  Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.

(3)  Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Abs. 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifes ausgeübt wurden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

(4)  Sind zwei oder mehr Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung in einer Gruppe tätig, so gelten diese Bestimmungen für beide bzw. alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

(5)  Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 108,20 € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 46,40 €.

(6)  Als Kindergruppen gemäß diesem Mindestlohntarif gelten insbesondere die genannten Einrichtungen gemäß den folgenden Rechtsvorschriften:

  1. a) Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2019: Kindertagesstätten;
  2. b) Niederösterreichisches Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2019: Tagesbetreuungseinrichtungen, Kindergruppen;
  3. c) Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 57/2019: Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen;
  4. d) Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019: Kinderkrippen, Kindergruppen, Spielgruppen;
  5. e) Vorarlberger Gesetz über das Kindergartenwesen, LGBl. Nr. 52/2008, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2019, samt Ausführungsverordnungen: Kindergruppen, Spielgruppen;
  6. f) Wiener Tagesbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2019: Kindergruppen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20010870

Dokumentnummer

NOR40219925

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