materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 97/2024
Weihnachtsremuneration
§ 4.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20012206
Dokumentnummer
NOR40251714
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
