materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 132/2026
Weihnachtsremuneration
§ 4.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
20012888
Dokumentnummer
NOR40269433
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