§ 4.
Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10008634
Dokumentnummer
NOR12102915
alte Dokumentnummer
N61987189330
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