§ 4 Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1987

§ 4.

Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10008634

Dokumentnummer

NOR12102915

alte Dokumentnummer

N61987189330

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