§ 4 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2019

Weihnachtsremuneration

§ 4.

Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

20010149

Dokumentnummer

NOR40200428

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