§ 4 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 37/2021

Weihnachtsremuneration

§ 4.

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

20010903

Dokumentnummer

NOR40220696

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)