materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 37/2021
Weihnachtsremuneration
§ 4.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021
Gesetzesnummer
20010903
Dokumentnummer
NOR40220696
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