§ 4 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 311/2020

Weihnachtsremuneration

§ 4.

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2020

Gesetzesnummer

20010631

Dokumentnummer

NOR40214297

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)