§ 4 Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.1991

Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 4.

Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die bis zum 21. Oktober 1991 eingelangt sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung des Kontingentes als ein Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10007177

Dokumentnummer

NOR12077985

alte Dokumentnummer

N5199116777J

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