Befugnisse
§ 4.
(1) Soweit es zur Wahrnehmung der im § 3 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden Frist anfordern sowie nötigenfalls die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen lassen.
(2) Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden.
Schlagworte
Geschäftsgrundstück, Duldungspflicht, Auskunftspflicht, BMwA, Hausdurchsuchung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10003124
Dokumentnummer
NOR12036624
alte Dokumentnummer
N2199326198J
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