Zusammenarbeit
§ 4.
(1) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2024/3005 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten.
(2) Stellt die FMA fest, dass ein Ratinganbieter in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gegen diese Verordnung verstößt, so hat sie die ESMA gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn die FMA es für Untersuchungszwecke für angemessen hält, kann sie der ESMA vorschlagen, von den Befugnissen nach Art. 32 der Verordnung (EU) 2024/3005 Gebrauch zu machen.
(3) Ist die FMA der Auffassung, dass ein im Register gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2024/3005 eingetragener ESG‑Rating-Anbieter, dessen ESG‑Ratings in Österreich verwendet werden, auf eine Weise gegen die Verordnung (EU) 2024/3005 verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des österreichischen Finanzsystems erheblich beeinträchtigt wird, kann sie die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG‑Rating-Anbieter gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/3005 auszusetzen. Die FMA hat der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20013160
Dokumentnummer
NOR40277427
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