§ 4 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zoll und Außenhandel

§ 4.

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

  1. a) Zollabfertigung,
  2. b) Wesentliche Ein- und Ausfuhrbestimmungen samt tarifarischer Zoll- und Warenkunde.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Einfuhrbestimmung, Zollkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10007169

Dokumentnummer

NOR12077916

alte Dokumentnummer

N5199115889J

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