§ 4 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Verwaltung und Organisation

§ 4.

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. a) Büromaschinen und Bürohilfsmittel,
  2. b) Verwalten von Schriftgut, Karteien oder Dateien,
  3. c) Ablage, Evidenz und Registratur,
  4. d) Arbeitsabläufe in der betrieblichen Verwaltung,
  5. e) Büroorganisation.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereichs, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Gesprächs zu führen, bei dem auch Fragen der Optimierung von Verwaltungsabläufen behandelt werden sollen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10007163

Dokumentnummer

NOR12077849

alte Dokumentnummer

N5199115816J

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