§ 4 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hohlglasfeinschleifer (Kugler)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Wiederholungsprüfung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10006381

Dokumentnummer

NOR12069890

alte Dokumentnummer

N51974143200

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