Studienfächer
§ 4.
(1) Während des Orientierungssemesters sind im Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt acht Wochenstunden festzulegen, die der Orientierung an der Universität sowie der Beherrschung der deutschen Sprache zu dienen haben.
(2) Während der beiden Hauptsemester sind im Studienplan Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 32 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern festzulegen:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre................... 6
b) Zwei besondere Betriebswirtschaftslehren
nach Wahl des Studierenden............................ 12
c) Volkswirtschaftstheorie oder -politik................. 4
d) Weitere Lehrveranstaltungen, die das
Studium sinnvoll ergänzen, nach Maßgabe
des Studienplanes und des vorhandenen
Lehrangebotes, insbesondere Deutsch
als Fremdsprache...................................... 10
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10009779
Dokumentnummer
NOR12123630
alte Dokumentnummer
N7199115236J
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