§ 4 Energieanleihegesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1972

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn

  1. a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt,
  2. b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
  3. c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10004129

Dokumentnummer

NOR12045588

alte Dokumentnummer

N3197219261S

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