§ 4 Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Gemäß BGBl. Nr. 50/1974, § 375 Abs. 1 Z 60 als BG in Kraft geblieben, soweit sich die V nicht auf die Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht.

§ 4.

Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses im Sinne des § 1 lit. a und b, § 2 lit. a und § 3 lit. a ist durch das Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis über die allenfalls vorgesehene, erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung (Lehrlingsprüfung) oder eine Bestätigung der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war, nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10006264

Dokumentnummer

NOR12069128

alte Dokumentnummer

N5196511888P

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