§ 4 Datenmodellverordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2016

§ 4 Gliederung der Meldungen

Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Kreditdaten entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem der in lit. a und b angeführten Melderkreise einerseits und zu einem der in lit. c bis f angeführten Melderkreise anderseits nach einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Kredit-Cubes zu erstatten:

  1. a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1a (Kredit-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3a angeführten Wertarten anzugeben.
  2. b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1b (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3b angeführten Wertarten anzugeben.
  3. c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1c (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3b auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.
  4. d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1d (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3b auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.
  5. e) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1e (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3a, auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.
  6. f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1f (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3a auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20009557

Dokumentnummer

NOR40181783

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