§ 4 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Kreditdaten entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem der in lit. a und b angeführten Melderkreise einerseits und zu einem der in lit. c bis f angeführten Melderkreise anderseits nach einem oder mehreren der in lit. a bis f angeführten Kredit-Cubes zu erstatten:
- a) Sofern Meldepflichtige nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1a (Kredit-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3a angeführten Wertarten anzugeben.
- b) Sofern Meldepflichtige zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1b (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage A3b angeführten Wertarten anzugeben.
- c) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1c (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3b auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.
- d) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1d (Kredit-Cube MONSTAT und ZINSSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3b auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.
- e) Sofern Meldepflichtige gemäß § 7 der FinStab-VO und nicht auch gemäß § 4 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1e (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität ohne Länderrisiko) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3a, auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.
- f) Sofern Meldepflichtige gemäß § 4 und § 7 der FinStab-VO meldepflichtig sind und nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen gemäß EZB-Zinssatzstatistik-VO gehören, haben sie die Meldungen von Kreditdaten entsprechend der Beilage A1f (Kredit-Cube MONSTAT Finanzmarktstabilität) zu gliedern sowie zusätzlich zu den Wertarten gemäß Beilage A3a auch jene in den Beilagen A3c, A3d, A3e und A3f angeführten Wertarten anzugeben.
- Die für die Meldungen gemäß lit. a bis f relevanten Attribute sind in der Beilage 2a, die Meldekonzepte (Geschäftsarten) in der Beilage F und die zu verwendenden Wertgruppen in der Beilage E näher beschrieben. Weiters sind die sich aus der Beilage 2b ergebenden Vorgaben hinsichtlich der Einschränkungen der Attribute zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Gesetzesnummer
20009557
Dokumentnummer
NOR40181783
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