§ 4 Gliederung der Meldungen
Meldepflichtige gemäß § 3 haben die Meldungen von Wertpapierdaten entsprechend der Beilage C1 (Wertpapier-Cube MONSTAT) zu gliedern sowie die in Beilage C3 angeführten Wertarten anzugeben, wobei die relevanten Attribute in der Beilage C2 und die Meldekonzepte in der Beilage E näher beschrieben sind und sich aus der Beilage C2 auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
