2. Abschnitt
Energieausweis
Inhalt und Form
§ 4
(1) Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den Pkt 13, 14 und dem Anhang der OIB-Richtlinie 6.
(2) Dem Energieausweis sind anzuschließen:
- a) eine Bestätigung des Ausstellers oder der Ausstellerin über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach dieser Verordnung;
- b) ein Hinweis, wo der Auftraggeber oder die Auftraggeberin genauere Angaben auch zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann;
- c) eine Darstellung des im Primärenergiebedarf enthaltenen Anteils erneuerbarer Energie.
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