Ausnahmen
§ 4
Von den in den §§ 1 bis 3 festgelegten Anforderungen sind ausgenommen:
- 1. Bauten, die Beschränkungen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes unterliegen, wenn die Einhaltung der baurechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;
- 2. Industriebauten, Betriebsbauten für Produktions- oder Werkstättenzwecke sowie landwirtschaftliche Betriebsbauten, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumwärme durch innerbetriebliche Abwärme gedeckt wird;
- 3. Wohnbauten, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, die Nutzung innerhalb des Zeitraums März bis Oktober erfolgt und es sich dabei um keine Zweitwohnnutzung handelt;
- 4. frei stehende Bauten mit einer konditionierten Geschoßfläche von unter 50 m²;
- 5. Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (provisorische Gebäude), mit einer geplanten Nutzungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren.
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