Informationspflichten
§ 4.
Zur Information und Warnung der Bevölkerung sind potentiell zu treffende Maßnahmen nach § 2 unter anderem auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesstraßenverwaltung zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013157
Dokumentnummer
NOR40277326
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