§ 4 BScheG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.11.2026

Schlechtwetterentschädigung.

§ 4.

(1) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. Teile angefangener Stunden sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe für einen längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte regelmäßige Arbeitszeit.

(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 31. Oktober für höchstens 320 ausfallende Arbeitsstunden.

(4) Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 sowie § 10 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40279685

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