§ 4 BSAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Arbeitsstuhl

§ 4

Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit der Bediensteten nicht einschränken und muss ihnen eine ergonomisch günstige Körperhaltung ermöglichen. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar sein. Erforderlichenfalls oder auf Wunsch des Bediensteten ist eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.

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