§ 4 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 4.

(1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.

(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung eine Untersuchung an Ort und Stelle (Abnahmeuntersuchung) durchzuführen, zu der jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen ist.

(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.

(5) Liegen die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.