§ 4 BFinG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

§ 4.

(1) Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen.

(2) In den folgenden Angelegenheiten hat die Vornahme von Handlungen der Geschäftsführung einstimmig mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erfolgen:

  1. 1. Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,
  2. 2. Auswahl der Verzinsungsform,
  3. 3. Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,
  4. 4. Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,
  5. 5. monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,
  6. 6. Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und
  7. 7. die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

Schlagworte

Neustrukturierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40043752