§ 4.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Integrierte Kommunikation“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Gesetzesnummer
20003645
Dokumentnummer
NOR40056599
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
