Dienststellenleiter
§ 4.
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat für jede Dienststelle für Bewährungshilfe einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer als Leiter zu bestellen.
(2) Als Dienststellenleiter darf nur bestellt werden, wer seit fünf Jahren, wenn er aber aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Dienststellenleiters geeignet erscheint, doch mindestens seit drei Jahren als Bewährungshelfer hauptamtlich tätig ist und das im § 2 Abs. 1 bezeichnete Ernennungserfordernis erfüllt. Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt in einem Bundesland, in dem mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind, und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein. Beim ständigen Vertreter des Dienststellenleiters kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter dieser Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe nicht zur Verfügung steht.
(3) Ist ein Dienststellenleiter verhindert, so hat das Bundesministerium für Justiz einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer mit der Führung der Geschäfte des Dienststellenleiters zu betrauen; das kann auch im vorhinein erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12036599
alte Dokumentnummer
N2199326075J