§ 4 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

Verfügungsrecht der Beteiligungsfondsgesellschaft

§ 4.

Die Beteiligungsfondsgesellschaft hat bei der Verfügung über die Vermögenswerte, die zu einem von ihr verwalteten Beteiligungsfonds gehören, und bei der Ausübung der Rechte aus diesen Vermögenswerten die Interessen der Genußscheininhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Fondsrichtlinien gemäß § 15 einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032801

alte Dokumentnummer

N2198218543R