§ 4 Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 4.

Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können die Fonds auch geeignete physische oder juristische Personen mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben sind aus Fondsmitteln zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011747

Dokumentnummer

NOR12151382

alte Dokumentnummer

N9198817251J