§ 4.
Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit können die Fonds auch geeignete physische oder juristische Personen mit der Abwicklung der Verwertung der Forderungen beauftragen. Die hiefür zu leistenden Ausgaben sind aus Fondsmitteln zu bedecken.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011747
Dokumentnummer
NOR12151382
alte Dokumentnummer
N9198817251J